23 | 02 | 2012

Förderverein

Satzung des "Traditions- und Förderverein Pierre-de-Coubertin-Gymnasium Erfurt" e.V.

§ 1       Name und Sitz des Vereins

(1)       Der Verein führt den Namen "Traditions- und Förderverein Pierre-de-Coubertin-Gymnasium Erfurt e. V."

(2)       Der Förderverein hat seinen Sitz in Erfurt.

(3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(4)       Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2      Zweck des Vereins

(1)       Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 58 der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)       Der Förderverein ist Träger einer Hilfskasse zur Unterstützung·des Erfurter Pierre-de-Coubertin-Gymnasiums bei seinem Bildungs- und Erziehungsprogramm. Insbesondere bezweckt der Verein:

- den Zukauf von Lehr- und Lernmitteln für den Unterricht und die Arbeitsgemeinschaften;

- die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung und den Ausbau des Trainings- und Wettkampfbetriebes im Rahmen der Schule;

- die Integration Behinderter in das Konzept des Pierre-de-­Coubertin-Gymnasiums;

(3)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3       Mitgliedschaft

(1).      Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2)       Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)       Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrages wird in der ersten Mitgliederversammlung festgelegt.

- Beschluss vom 20.04.91 - Mindestbeitrag = 30,00 DM/Jahr

 

§ 4      Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet durch

a)   den Tod;

b)   den Austritt zum Jahresende; der Austritt ist spätestens drei Monate zuvor mit eingeschriebenen Brief dem Vorstand zu erklären;

c) Ausschluss bei Vereins schädigendem Verhalten.

(2)       Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversamm1ung nach Anhörung des Betroffenen.

 

§ 5       Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

 

6 Mitgliederversammlung

(1)       Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a ) Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer für die

Dauer von zwei Jahren;

b)  Kontrolle und Entlastung des Vorstandes;

c)   Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer;

d) Festsetzung der Höhe des Mindestbeitrages e) Satzungsänderung und Auflösungsbeschluss

(2)       Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.

Der Vorstand lädt alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens 14 (vierzehn) Tage vor Beginn ein.

(3)       Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen

einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

(4)       Die Mitgliederversammlung ist, wenn mindestens 10 (zehn)

Mitglieder anwesend sind beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, die Höhe des Mit­gliederbeitrages und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

(5)       Die Protokolle der Mitgliederversammlung und die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer niederzuschreiben. Sie sind von mindestens zwei Vor­standsmitgliedern zu unterschreiben.

 

§ 7       Der Vorstand

(1)       der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.

(2)       Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer dem Kassenwart und zwei Beisitzern.

(3)       Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.

(4)       Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausge­schiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(5)       Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

( 6)      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende,

der 1. Beisitzer und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Jedoch können über Geldmittel nur zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam verfugen.

(7)       Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden werden dessen Aufgaben und Befugnisse vom Schriftführer wahrgenommen.

(8)       Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können.

 

§ 8      Kassenprüfer

Die der Gründungsversammlung nachfolgende Mitglieder­versammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassen­prüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversarnmlung darüber berichten. Ihr Prüfbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschießen.

 

§ 9       Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen

Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversarnmlung von dieser zu genehmigen.

 

§ 10 Auflösung und Änderung der Vereinszweckes

(1)       Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht auf das Land Thüringen bzw. dessen Rechtsnachfolger als öffentlicher Schulträger mit der Verpflichtung über, es für das Erfurter Pierre-de-Coubertin Gymnasiums zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszweckes beschießt, die vom zuständigen Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

(2)       Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 11 Anwendung der Regeln des BGB

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vor­schriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 20. April 1991 in Kraft.