21 | 05 | 2013

Aufnahmebedingungen

Um an das Sportgymnasium Erfurt aufgenommen werden zu können, müssen interessierte Schüler die Aufnahmebedingungen erfüllen, die im Freistaat Thüringen (§ 124 - 131 der Thüringer Schulordnung) generell für den Besuch eines Gymnasiums gelten und eine Empfehlung des Landesfachverbandes vorlegen (die auf der Grundlage einer sportartspezifischen Leistungseinschätzung die besondere sportliche Eignung dieses Schülers bestätigt / § 140-142 der Thüringer Schulordnung)


Auszug aus der Thüringer Schulordnung, in welcher die Übertrittsbedingungen dargestellt sind:


§124 Aufnahme in das Gymnasium

(1) Zu Beginn eines Schuljahres können Schüler aus der Klassenstufe 4 der Grundschule, aus den Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule sowie aus den Klassenstufen 4 bis 8 der Gemeinschaftsschulein das Gymnasium nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135 übertreten.
(2) Die Aufnahme eines Schülers des gymnasialen Teils der Kooperativen Gesamtschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres.
(3) Die Aufnahme eines Schülers aus den Klassenstufen 5, 6 und 10 der integrierten Gesamtschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135.
(4) Aus den Klassenstufen 7, 8 und 9 der integrierten Gesamtschule kann ein Schüler aus wichtigem Grund in der Regel zu Beginn eines Schuljahres in das Gymnasium übertreten, wenn er in den Fächern mit dem Anforderungsprofil des Kurses III jeweils mindestens die Note 'ausreichend' erzielt hat. Nimmt ein Schüler nicht in allen Fächern mit Kursdifferenzierung am Unterricht mit dem Anforderungsprofil des Kurses III teil, so ist ein Übertritt an ein Gymnasium nur bei Vorliegen einer Empfehlung für den Bildungsgang des Gymnasiums oder einer bestandenen Aufnahmeprüfung möglich. § 51 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 4 und 6 sowie § 131 gelten entsprechend.

§125 Voraussetzung für den Übertritt

(1) Voraussetzung für den Übertritt von der Grundschule und der Regelschule in die Klassenstufen 5 bis 7 sowie von der Gemeinschaftsschule in die Klassenstufen 5 bis 9 des Gymnasiums ist eine bestandene Aufnahmeprüfung. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn der Schüler


1. die in Absatz 2 geforderten Leistungsvoraussetzungen erfüllt oder
2. eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Bildungsweg des Gymnasiums erhält.


(2) Leistungsvoraussetzung für den Übertritt ist, dass der Schüler im Zeugnis zum Schulhalbjahr

1. der Klassenstufe 4 der Grundschule oder der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachkunde oder
2. der Klassenstufen 5 und 6 der Regelschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache
jeweils mindestens die Note 'gut' erreicht hat. Ein Schüler der Klassenstufe 7 der Gemeinschaftsschule muss im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note 'gut' erreicht haben; ein Schüler der Klassenstufe 8 muss auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene III mindestens die Note 'ausreichend' oder auf der abschlussbezogenen Anspruchsebene II mindestens die Note 'gut' erhalten haben. Satz 2 Halbsatz 1 gilt für Schüler der Gemeinschaftsschule in  den Klassenstufen 5 und 6 entsprechend. Für den Nachweis wird auf Antrag der Eltern in den für den Übertritt relevanten Fächern eine auf Anspruchsebenen bezogene Note erteilt.
(3) Schüler der Klassenstufe 10 der Regelschule können in die dreijährige Oberstufe des Gymnasiums übertreten, wenn sie an der Aufnahmeprüfung nach § 131 teilgenommen haben. Einer Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn sie im Zeugnis zum Schulhalbjahr in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und Wahlpflichtfach jeweils mindestens die Note
'gut' sowie am Schuljahresende den Realschulabschluss erreicht haben. Eine Aufnahmeprüfung ist auch nicht abzulegen, wenn anstelle der Notenvoraussetzung eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums vorliegt.
(4) Eine Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums wird in der Regel erteilt, wenn in höchstens einem der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder in höchstens zwei der in Absatz 3 Satz 2 jeweils genannten Fächer die Note 'befriedigend' und in den übrigen mindestens die Note 'gut' erreicht worden ist. Wenn in einem der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2 genannten Fächer mindestens die Note 'gut' und in den übrigen dieser Fächer die Note 'befriedigend' erreicht worden ist, wird die Empfehlung erteilt, soweit aufgrund des bisher gezeigten Lernverhaltens zu erwarten ist, dass der Schüler mit Erfolg das Gymnasium besuchen wird. Die Empfehlung für den Bildungsweg des Gymnasiums wird in der Regel nicht erteilt, wenn in den in den Absätzen 2 oder 3 jeweils genannten Fächern lediglich die Note 'befriedigend' oder eine schlechtere Note erreicht worden ist.
(5) Absatz 4 gilt für Schüler der Klassenstufen 7 und 8 der Gemeinschaftsschule mit der Maßgabe entsprechend, dass die Noten in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern auf der Anspruchsebene
II erreicht werden müssen. Satz 1 gilt für Schüler der Klassenstufen 5 und 6 entsprechend. Auf der Anspruchsebene III erreichte Noten werden mit einer Note besser angesetzt.
(6) Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist der Förderbedarf auf Antrag der Eltern unter Hinzuziehung eines Lehrers an einer Förderschule bei der Empfehlung oder bei einer Aufnahmeprüfung angemessen zu berücksichtigen.

§126 Ablauf des Übertrittverfahrens

Das Übertrittsverfahren gliedert sich in:
1. die Information und Beratung der Schüler und der Eltern über das Übertrittsverfahren,
2. gegebenenfalls die Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn,
3. gegebenenfalls die Information und Beratung der Eltern über die Empfehlung nach Nr.2,
4. die Anmeldung für das Gymnasium sowie
5. gegebenenfalls die Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung.

§127 Information und Beratung

Die Schulen informieren die Schüler und die Eltern über die verschiedenen schulischen Bildungswege in Thüringen, das regionale Schulangebot sowie das Übertrittsverfahren. Für die Wahl der Schullaufbahn bieten die Schulen den Eltern eine Beratung an.

§128 Empfehlung der Klassenkonferenz für die weitere Schullaufbahn

(1) Auf Antrag der Eltern erhalten Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule der Klassenstufen 5, 6 und 10 der Regelschule sowie der Klassenstufen 4 bis 8 der Gemeinschaftsschule eine Empfehlung für die weitere Schullaufbahn im Rahmen des Terminplans nach § 134.
(2) Der Klassenlehrer bereitet einen Vorschlag für die Empfehlung vor, den die Klassenkonferenz berät. Die Klassenkonferenz spricht die Empfehlung aus. Dabei berücksichtigt sie die spezifischen Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulart. Die Empfehlung wird durch den Klassenlehrer angefertigt.
(3) Grundlage für die Empfehlung sind
1. die bisher gezeigten schulischen Leistungen,
2. das bisher gezeigte Leistungsvermögen und
3. die bisher gezeigte Leistungsbereitschaft.

§129 Information der Eltern über die Empfehlung

Die Schule übermittelt den Eltern die Empfehlung nach § 128 gegen Empfangsbestätigung.

§ 130 Anmeldung zum Gymnasium

(1) Den Eltern obliegt die Anmeldung für das Gymnasium. Ort und Zeitraum (eine Woche von Montag bis Samstag) für die Anmeldung werden vom zuständigen Schulamt rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Als Unterlage ist das Zeugnis zum Schulhalbjahr des laufenden Schuljahres oder die Empfehlung nach § 128 im Original vorzulegen. Das Zeugnis über den Realschulabschluss
ist im Fall von § 125 Abs. 3 unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.

131 Aufnahmeprüfung

(1) Eine Aufnahmeprüfung findet statt für Schüler, die von den Eltern für das Gymnasium angemeldet worden und nicht nach § 125 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 und 3 von der Aufnahmeprüfung befreit sind.
(2) Das zuständige Schulamt bestimmt die Gymnasien, die die Aufnahmeprüfung durchführen. Die Aufnahmeprüfung besteht aus Probeunterricht an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit jeweils vier Unterrichtsstunden. Der Probeunterricht erfolgt in einzelnen Fächern oder fächerübergreifend.

§140 Aufgabe des Spezialgymnasiums

(1) Die Spezialgymnasien und Spezialklassen dienen der Begabtenförderung.
(2) Die Eltern melden ihre Kinder zum Besuch des Spezialgymnasiums oder der Spezialklasse an.

§141 Aufnahme

(1) Ein Schüler kann in ein Spezialgymnasium oder in eine Spezialklasse aufgenommen werden, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach § 142 teilgenommen hat, seine Leistungsfähigkeit eine erfolgreiche Mitarbeit in dem Spezialgymnasium oder der Spezialklasse erwarten lässt und die für seine Aufnahme erforderliche Kapazität in dem Spezialgymnasium oder der Spezialklasse vorhanden ist.
(2) Die Aufnahme in das Sportgymnasium kann sportartspezifisch ab der Klassenstufe 5 und in das Musikgymnasium ab der Klassenstufe 5 jeweils bis zum Beginn der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe erfolgen. Die Aufnahme in das Spezialgymnasium für Sprachen erfolgt in der Klassenstufe 5; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Die §§
125, 128 bis 133 gelten entsprechend. In eine Spezialklasse an einem Gymnasium kann ein Schüler ab der Klassenstufe 9 aufgenommen werden.

§ 142 Eignungsprüfung

(1) An jedem Spezialgymnasium und jeder Schule mit Spezialklassen wird eine Aufnahmekommission gebildet, die die Eignungsprüfung vornimmt. Die Aufnahmekommission besteht aus dem Schulleiter als Vorsitzendem und mindestens einer Lehrkraft des betreffenden Spezialfachs.
(2) Die Eignungsprüfung erfolgt unter den Gesichtspunkten der Spezialbildung:
1. für das Sportgymnasium nach:
a) den sportartspezifischen Leistungsparametern,
b) den Erkenntnissen aus der Sichtung und aus Wettkämpfen,
c) der sportmedizinischen Untersuchung sowie
d) dem Eignungsgespräch;
2. für das Musikgymnasium nach:
a) dem Vorspiel,
b) der Musiktheorie,
c) den Wettbewerben sowie
d) dem Eignungsgespräch;
3. für das Spezialgymnasium für Sprachen nach:
a) einer schriftlichen und mündlichen Prüfung der allgemeinen Sprachkompetenz sowie
b) dem Eignungsgespräch;
4. für die Spezialklasse nach:
a) den Vorfeldergebnissen,
b) den schriftlichen Prüfungsarbeiten,
c) dem Eignungsgespräch sowie
d) den Wettbewerben.

(Quelle: Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) zuletzt geändert durch Verordnung vom XX. Juli 2011 (GVBl. S. XX) )